Rückstrahler

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* Der Bezugspunkt muss in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen

* mindestens 250 mm und höchstens 900 mm über dem Boden



* Horizontale Sichtbarkeit: 30° nach links und nach rechts



* Vertikale Sichtbarkeit: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn der Rückstrahler in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist








Alle Angaben nach 93/92/EWG. Die StVZO-Zulassungsbedingungen spielen in der Praxis kaum noch eine Rolle, weswegen wir diese der Einfachheit halber vernachlässigen