Blinker

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• Anzahl: auf jeder Seite zwei (je einer vorne und hinten pro Seite)

• Der Mindestabstand zwischen ihren leuchtenden Flächen muß 240 mm betragen

• Zwischen den leuchtenden Flächen der Fahrtrichtungsanzeiger und den am nächsten liegenden Scheinwerfern für Abblendlicht muss folgender Mindestabstand eingehalten werden:
— 75 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 90 cd beträgt
— 40 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 175 cd beträgt
— 20 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 250 cd beträgt
— kleiner 20 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 400 cd beträgt

• Bei den hinteren Fahrtrichtungsanzeigern muss der Abstand mindestens 180 mm betragen

• Höhe mindestens 350 mm und höchstens 1.200 mm über dem Boden



• Maximaler Abstand in Längsrichtung zum Fahrzeug-Ende: 30cm



• Horizontaler Sichtbarkeitswinkel: 80° nach außen, 20° nach innen



• Vertikalwinkel: 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn der Fahrtrichtungsanzeiger in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist



• Funktionskontrolle darf optisch oder akustisch oder beides sein



Alle Angaben nach 93/92/EWG. Die StVZO-Zulassungsbedingungen spielen in der Praxis kaum noch eine Rolle, weswegen wir diese der Einfachheit halber vernachlässigen