Spiegel-Eier

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Es gibt nur wenige andere Einrichtungen am Hobel, um deren Bestimmungen dermaßen viel Unwissenheit zirkuliert, wie dies bei Spiegeln der Fall ist. Und das leider nicht nur im digitalen Deppen-Netz, wo jeder ADS-positiv getestete Arschphone-Honk unreflektiert den Verbal-Dung anderer abschreibt. Leider sind auch die analogen Prüforgane sowie die Exekutive diesbezüglich erschreckend desinformiert – mit nicht selten unerfreulichen Folgen am Straßenrand. Wirklich fundamentierte Abhandlungen lassen sich auf dem Presse-Sektor kaum ausmachen - gehen wir die Sache also einmal umfassend, und belastbar an.

Fangen wir mit dem wahrscheinlich einzig wirklich eindeutigen und unstrittigen Punkt an: der Sanktionierung von Verstößen. Unter der TBNR 356000 wird im Bußgeldkatalog der Tatbestand wie folgt beschrieben:

„Sie führten das Fahrzeug, dessen Rückspiegel fehlte/nicht den Vorschriften entsprach.“

Die Nummer kostet pauschal € 15,- und deckt alle Varianten ab. Also egal ob ganz ohne, mit unzulässigen oder falsch montierten Spiegeln. Ein echter Schnapper. Wen es jedoch ganz doof läuft, kann die Weiterfahrt untersagt werden, da es sich um eine sicherheitstechnische Einrichtung handelt. Und spätestens dann wird es ärgerlich. Insbesondere, wenn der Vorwurf tatsächlich haltlos ist.

Um die jeweils anzuwendenden Vorschriften erkennen zu können, muss man als erstes wissen, ob der Hobel nach StVZO oder EG-Norm zugelassen ist. Wie man das macht, steht ausführlich im unserem §-Punkt „Zulassungsformen“. Denn tatsächlich gelten nicht für alle Kräder dieselben Regularien.
Ist das Gefährt nach deutschem Recht, als gemäß StVZO in den Verkehr gebracht worden, ist §56 StVZO die primäre Grundlage. Wer nachschaut, wird jedoch ernüchtert feststellen, dass dort „nichts“ steht. Kein Wort über Anzahl, Größe, Anbau oder Form. Motorräder werden nicht einmal erwähnt. Das liegt schlicht und ergreifen daran, dass der Paragraph seit den Neunzigern diverse Male umgeschrieben wurde und nur noch die neueste Version zu finden ist. Diese ist 1997 auf den Markt geworfen worden und verweist auf eine EG-RiLi, in welcher die Sache geregelt ist. Dem Bestandschutz-Prinzip folgend, ist für ältere Mopeten jedoch die zeitgenössische Vorschrift anzuwenden, welche aus den mittleren Sechziger stammt und auf den schönen Namen „Rili für die Ausführung und Anbringung von Rückspiegeln. BMV/StV 7 – 8011 Ns/66 vom 6. 6. 1966, VkBl 1966 S 338“ hört und bis 1997 Bestand hatte. Dort findet sich folgendes:

„Die Größe der spiegelnden Fläche darf 60 cm² nicht unterschreiten.“

Weiter heißt es in der dazugehörigen Übergangsbestimmung des § 72 zu § 56 Abs. 2 Nr. 6:

[...]Bei Krafträdern, die vor dem 1. Januar 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, genügt ein Rückspiegel[…]

Weitere Doktrin gibt es nicht. Also bis EZ 1990 ein Spiegel links, danach zusätzlich einer rechts, jeder mindestens 60cm² groß und so montiert, dass man was drin sehen kann, fertig. Weder Form noch Anbau sind irgendwie reguliert.

Die StVZO wurde (wie erwähnt) 1997 auf die aktuelle Version geändert, so dass eigentlich ab besagtem Jahr die neuen, dort eingeflochtenen EG-Normen zählen. Eigentlich. Denn gleichzeitig wurden (erneut) in §72 diverse Übergangsfristen geschaffen, welche die korrekte Anwendung nicht gerade vereinfachen. Tatsächlich kann man pauschal lediglich sagen, dass spätestens mit EZ 17.6.2003 unausweichlich und ohne Ausnahme EG-Recht gilt. Wollte man sämtliche Übergangs- und Zwischen-Szenarien deuten wollen, bräuchte man ein bis zwei Dutzend Anwälte. Es kann nämlich sehr gut sein, dass ein Krad mit EZ 2001 nach StVZO zugelassen ist und ein anderes mit EZ 1998 nach EG (siehe dazu auch unseren §-Punkt Zulassungsformen). Tatsächlich hat sich (erfreulicherweise) als einziges relevantes Unterscheidungs-Kriterium für die Spiegelnorm die Zulassungsform des Ofens gemäß Fahrzeugschein etabliert. Heißt: StVZO-Moped=(alte) nationale Vorschrift EG-Zulassung=EG-RiLi. Und mit letzterer beschäftigen wir uns jetzt.

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Diese ist deutlich komplexer und umfassender als die nationale und findet sich unter dem schönen Namen „BAU- UND PRÜFVORSCHRIFTEN ZUR ERTEILUNG DER BAUARTGENEHMIGUNG FÜR RÜCKSPIEGEL“ in der „RICHTLINIE 97/24/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen“, die wir hier im Auszug zitieren:

2.2. Hauptaußenspiegel (Gruppe L)
2.2.1. Die Mindest-Abmessungen der spiegelnden Fläche müssen so sein, daß
2.2.1.1. die Fläche nicht kleiner als 6.900 mm2 ist;
2.2.1.2. bei einem runden Rückspiegel der Durchmesser nicht kleiner als 94 mm ist;


2.2.1.3. bei einem nicht runden Rückspiegel auf der spiegelnden Fläche ein Kreis mit einem Durchmesser von 78 mm beschrieben werden kann.



3. KENNZEICHNUNG
3.1. Jeder Rückspiegel, der einem in Anwendung dieses Kapitels genehmigten Typ entspricht, muß ein Bauartgenehmigungszeichen tragen […]
3.2. Das Bauartgenehmigungszeichen wird durch das zusätzliche Symbol I oder L ergänzt, das die Rückspiegelgruppe angibt. […]



3.3. Das Bauartgenehmigungszeichen und das zusätzliche Symbol sind so auf einem wesentlichen Bestandteil des Rückspiegels anzubringen, daß sie unauslöschlich und nach dem Anbau des Rückspiegels am Fahrzeug gut leserlich sind.

2. ANZAHL
2.1. Vorgeschriebene Mindestanzahl von Rückspiegeln für Fahrzeuge ohne Aufbau
Kleinkraftrad: 1; Kraftrad: 2; Dreiradfahrzeug: 2

(Anhang III) VORSCHRIFTEN FÜR DEN ANBAU DER RÜCKSPIEGEL AN DIE FAHRZEUGE
1.6. Die vorgeschriebenen Außenspiegel auf der Seite des Fahrers sind so anzubauen, daß der Winkel zwischen der senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs und der durch den Mittelpunkt des Spiegels sowie durch den Mittelpunkt der 65 mm langen Strecke zwischen den beiden Augenpunkten des Fahrers hindurchgehenden Ebene höchstens 55° beträgt.

Fassen wir zusammen: zwei Stück (einer rechts, einer links), jeweils mit mindestens 69cm² Fläche und ein Kreis mit 78mm Durchmesser muss sich einlegen lassen. Runde Spiegel benötigen mindestens 94mm Durchmesser und die Dinger müssen E-geprüft sein. Und das vielleicht spannendste: Der Blickwinkel aus Fahrersicht darf maximal 55 Grad betragen.



Der letzte Punkt ist extrem wichtig! Denn er ist der einzige Hinweis darauf, wie Spiegel zu montieren sind (von ihrer vorgeschriebenen Erfassung des rückwärtigen Raumes mal abgesehen). Sowohl Exekutive als auch Grautiere vertreten jedoch allzugerne die (falsche) Auffassung, die einzig zulässige Montageposition wäre oberhalb des Lenkers. Das ist schlicht und ergreifend substanzlos und ein fataler Irrglaube! Und gerade die Uniformierten sollten sehr froh darüber sein, denn ansonsten müssten sie sämtliche Kollegen der Krad-Staffeln sanktionieren, denn ausgerechnet deren BMW-3ZKB-Modelle haben allesamt die Spiegel unterhalb der Lenkerebene angeordnet:



Neben BMW baut auch z.B. Harley Modelle, die serienmäßig mit unterhalb des Lenkers angebauten Spiegel auf die Straßen kommen.

Ob Spiegel unterhalb des Lenkers zulässig sind, hängt einzig und alleine vom Blickwinkel des Fahrers ab, welcher 55 Grad nicht überschreiten darf. Sitzhöhe, verbauter Lenker, Statur des Fahrers und selbst die Sitzhaltung haben hierauf direkten Einfluss. Was die Sache extrem ominös macht, denn so kann die Konformität tatsächlich vom Fahrer abhängen, der eigentlich keinen Faktor darstellen darf. Den Winkel tatsächlich zu ermitteln, ist in der Praxis extrem aufwändig und kaum umsetzbar. Mit `nem Geodreieck kommt man da nicht weit. Das konkrete Vermessen müsste jedoch erfolgen, will man dem vermeidlichen Delinquenten diesbezüglich an den Kessel flicken. Genau wie es z.B. bei Kennzeichen angewandt wird. Denn der bloße Verdacht oder Pi-mal-Auge-Vorwurf reicht nicht aus. Und solange der Beschuldigte die Sache nicht zugibt, liegt die Beweislast immer noch beim Beschwerdeführer. Komplett raus aus der Nummer sind so oder so Fahrzeuge mit StVZO-Zulassung, denn der zitierte Winkel-Paragraph gilt ausnahmslos für EG-Kräder (s.o.).

Außerdem muss man bei den oben zitierten EG-Vorschriften beachten, dass diese (grundsätzlich) nur für Fahrzeughersteller gelten, also für die Erstellung der KFZ-BE gültig sind. Spätere technische Änderungen, wie z.B. das Anbringen von Zubehörspiegeln, welche in Form und Ausführung von den OEM-Teilen abweichen, unterliegen einer gesonderten Vorschrift, nämlich der ECE-R81, die mit vollem Namen „Regelung Nr. 81 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Rückspiegeln und die Anbringung von Rückspiegeln an den Lenkern von Krafträdern mit oder ohne Beiwagen“ lautet. Handelt es sich also um nachträglich montierte Spiegel, ist diese zu verdingen. Und in jener welchen fehlt die Winkelvorgabe vollends. Da schau mal einer guck!

Tatsächlich heißt es dort unter „II. ANBRINGUNG DER RÜCKSPIEGEL“ lediglich:

16. VORSCHRIFTEN
16.1. Das Fahrzeug muss folgende Vorschriften erfüllen:
16.1.1. Die an einem Fahrzeug angebrachten Rückspiegel müssen einem nach dieser Regelung genehmigten Typ für die Klasse L entsprechen.
16.1.2. Rückspiegel sind so anzubringen, dass sie sich bei normaler Benutzung nicht bewegen.
[…]
16.3.1. Die Rückspiegel sind so anzubringen oder anzupassen, dass der Abstand von der Mitte der spiegelnden Fläche, auf einer waagerechten Ebene gemessen, mindestens 280 mm seitlich der Längsmittelebene, die durch die Mitte des Lenkkopfes des Fahrzeugs verläuft, beträgt. Vor der Messung ist der Lenker in die Geradeausstellung zu bringen und der/die Spiegel in seine/ihre Normallage einzustellen.

16.4.Einstellung
16.4.1. Der/die Rückspiegel muss/müssen vom Führer in normaler Fahrhaltung eingestellt werden können.

Das war`s. Also zusammengefasst gilt für nachträglich vorgenommene Spiegel-Umbauten: die Dinger müssen fest sitzen, in Sachen Form und Größe der Klasse L entsprechen (siehe oben unter EG-Vorschrift) und 28cm Abstand zum Lenkkopf-Zentrum haben. Ende der Geschichte. Kann der Fahrer also in den unterhalb des Lenkers angebauten Spiegeln gut nach hinten sehen (was sich extrem leicht am Straßenrand überprüfen lässt), ist die Position Regelungs-konform. Auch das Argument, dass beim Blick in den (tiefen) Spiegel der Kopf weiter gedreht werden muss, als bei oben montierten Fliegenklatschen, ist in Anbetracht der Tatsache, dass der Schulterblick nach wie vor ein vorgeschriebenes Sicherheitskriterium in Sachen Rückblick darstellt, kaum haltbar. Denn dabei wird die Omme um ein Vielfaches weiter verrenkt, als beim leichten Nicken Richtung Spiegel.



Fazit:
Wer sich an die für seine EZ vorgeschriebene Anzahl hält, pauschal e-geprüfte Ware einsetzt und diese so montiert, dass er auch was drin sieht, dem ist mangels rechtlicher Grundlage nur sehr schwer an die Karre zu fahren (egal ob nationale oder EG-Zulassung) – selbst, wenn die Zauberspiegel unterhalb des Lenkers baumeln.

Das sehen übrigens auch die Prüforganisation so. Beispielsweise definiert die Dekra ihre Anforderungen für das Bestehen der HU wie folgt (wer die Stichdaten/Zeiträume mit den oben aufgeführten vergleicht, wird Deckung feststellen):

Vorhandensein ist vorgeschrieben. Die Anzahl hängt von der Erstzulassung (EZ) ab.
Erstzulassung vor dem 1. Januar 1990: >> 1 Spiegel links
Erstzulassung ab dem 1. Januar 1990: […] >> über 100 km/h, 2 Spiegel
Erstzulassung ab dem 17. Juni 2003: […] >> über 45 km/h, 2 Spiegel
Spiegelgröße vorgeschrieben: >> 69 cm² nach EG, 60 cm² nach StVZO
Ist auf dem Spiegel ein E­Prüfzeichen, stimmt auch die Spiegelfläche.
>> Für Krafträder über 45 km/h mit EG-Betriebserlaubnis sind immer 2 Spiegel vorgeschrieben.

Sollten die Streifenhörnchen dennoch mal hartnäckig auf dem imaginären Schlappohr-Tatbestand beharren: cool bleiben und auf keinen Fall vor Ort bezahlen, sondern um Zusendung der Angelegenheit bitten. Entsprechend obiger Gegebenheiten Widerspruch einlegen – und die Nummer sollte vom Tisch sein. Bei rechtmäßigen Vorwürfen (z.B. in Sachen Anzahl und Größe), raten wie hingegen zum sofortigen Zahlen. Der Aufwand lohnt nicht und die Chancen auf Erfolg in Sachen Einspruch sind marginal.



Quellenangaben:
- StVZO Auflagen 1966 ff., §56 sowie §72 „Übergangsfristen“
- Bußgeldkatalog Stand 2020
- 1997L0024 — DE — 08.09.2006 — 005.001 — 1; RICHTLINIE 97/24/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, Amtsblatt der Europäischen Union L 185/1
- Regelung Nr. 81 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Rückspiegeln und die Anbringung von Rückspiegeln an den Lenkern von Krafträdern mit oder ohne Beiwagen, Stand 13.7.2012
- „Alles für die Freiheit auf zwei Rädern.“ DEKRA Motorrad Services Merkblatt für die Hauptuntersuchung mit AUK