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Welchen Regularien ein Moped unterworfen ist, richtet sich primär nach seiner Zulassungsform. Diese zu erkennen, ist gleichermaßen wichtig, wie schwierig. Zumindest, wenn man nicht weiß, wie.



Man unterscheidet grundsätzlich zwei Regelsätze. Da wäre einmal das nationale Brimborium, welches für so ziemlich alle Kräder gilt, die ganz grob vor der Jahrtausendwende typgeprüft wurden. Und zwar mittels ABE, der „Allgemeinen Betriebserlaubnis“. Wie der Name vermuten lässt, ein rein deutsches, also nationales Werk, gekoppelt an die StVZO (ebenfalls eine rein deutsche Instanz).

Praktisch alles, was danach kam wurde per einig-europäischem Recht gesalbt, hat also eine „E-Zulassung“. Anders als die teutonische ABE gilt E-Recht in allen EU-Mitgliedstaaten gleichermaßen. Zumindest theoretisch. Das oben genannte Millennium ist nur als ganz grober Peilpunkt zu verstehen und hat als solches keine Aussagekraft. Die einzig verbindliche Auskunftstelle ist der Fahrzeugschein. Präzise: dessen Feld „K“.

Findet sich dort ein Kürzel (meistens bestehend aus vier Ziffern/Buchstaben) gefolgt von zwei weiteren, durch ein „*“ Trennzeichen separiert, liegt eine Zulassung nach deutschem Recht, also via ABE/StVZO vor. Das Datum in Feld „6“ direkt darunter gibt Auskunft über das Ausstellungsdatum der ABE und ist nicht mit dem Erstzulassungsdatum des Krads unter „B“ zu verwechseln. Der Schein gehört also eindeutig zu einem gemäß ABE zugelassenen Hobel. (Das Wort „Betriebserlaubnis“ im Zusammenhang mit der Reifenbindung ist ein zusätzliches Indiz)

Nach europäischem Recht zugelassene Mopeten erkennt man sehr einfach an einer deutlich längeren und mit einem „e“ beginnenden Kombination in Feld „K“. Auch hier ist das Datum der Zulassungserstellung ein anderes als das der Erstzulassung des konkreten Gefährtes. Ganz gleich ob E- oder ABE-Zulassung: das Datum in Feld 6 ist das relevante für den Regelsatz – und nicht (!) das der Erstzulassung. (Darauf gehen wir in einem folgenden Teil noch konkreter ein).



Und damit die Sache nicht zu einfach ist, gibt es noch einen dritten, auf den ersten Blick kuriosen Sonder-Fall: nämlich einen einsamen Strich im Feld „K“ oder gar die völlige Ödnis in dem Kästchen. Das ist dann der Fall, wenn das Krad per Einzelgenehmigung in den Verkehr gebracht wurde. Das kann z.B. bei Eigenbauten, Importen von in der EG nicht „typbekannten“ Mopeten oder Exemplaren aus dem Nichtmitglieds-Ausland, Kleinserien o.ä. der Fall sein. Also immer dann, wenn sich das Erstellen eine ABE oder einer E-Zulassung für den Hersteller nicht lohnt oder nicht möglich war/ist. Letzteres ist z.B. der Fall, wenn ein Privatmann ein ungetyptes Moped erstmalig in den Verkehr bringt – denn für die Erstellung einer Zulassung ist das Vorhandensein eines Qualitätsmanagements notwendig. Und dieses Verfahren steht Privatleuten so nicht zur Verfügung.

Solch ein Fall wird, wie in unserem Beispiel durch das Feld 17 zusätzlich ausgewiesen, wo ein E für „Einzelabnahme“ den Sonderfall präzisiert. Das Feld „6“ ist natürlich ebenfalls leer, da es zu keiner Norm auch kein Datum geben kann. Logisch.



Was diesen Fall von den ersten beiden unterscheidet ist, dass über den Fahrzeugschein hinaus kein Datensatz vorhanden ist – schlicht weil keiner erstellt wurde. Bei solchen Fahrzeugen ist zudem tatsächlich das Erstzulassungsdatum das Kriterium für die jeweiligen Grenzwerte und Vorschriften – während in den anderen Fällen das Datum der Ausstellung der Basis-Zulassung (Feld 17) gilt. Tatsächlich hat die Zulassung per Einzelabnahme in der Praxis teils gravierende Auswirkungen gegenüber vergleichbaren Mopeten, die per „Gesamtzulassung“ in den Verkehr kamen. Auch darauf gehen wir im Kommenden noch ein. Hier geht es erst einmal darum erkennen zu können, welche der drei Möglichkeiten für jeden einzelnen relevant ist.





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