Rückstrahler
* Der Bezugspunkt muss in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen
* mindestens 250 mm und höchstens 900 mm über dem Boden
* Horizontale Sichtbarkeit: 30° nach links und nach rechts
* Vertikale Sichtbarkeit: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn der Rückstrahler in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist
Alle Angaben nach 93/92/EWG. Die StVZO-Zulassungsbedingungen spielen in der Praxis kaum noch eine Rolle, weswegen wir diese der Einfachheit halber vernachlässigen